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   BGH, 27.09.1995 - XII ZB 75/93   

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https://dejure.org/1995,2578
BGH, 27.09.1995 - XII ZB 75/93 (https://dejure.org/1995,2578)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1995 - XII ZB 75/93 (https://dejure.org/1995,2578)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1995 - XII ZB 75/93 (https://dejure.org/1995,2578)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Eherechtsreform - Versorgungsausgleich - Auslegung - Verzicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit eines vor dem 1.7.1977 abgeschlossenen Vertrages betreffend den Ausschluß des Versorgungsausgleichs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3251
  • MDR 1996, 70
  • FamRZ 1995, 1482
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 662/80

    Maßgebliches Recht für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs

    Auszug aus BGH, 27.09.1995 - XII ZB 75/93
    »a) Die Wirksamkeit eines vor dem 1. Juli 1977 abgeschlossenen Vertrages, durch den die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen wurde, hängt nach der Übergangsregelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 1. EheRG nicht davon ab, daß der Verzichtende eine angemessene Abfindung oder Gegenleistung erhalten sollte (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. März 1981 - IVb ZB 662/80 - FamRZ 1981, 533).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß Versorgungsanrechte i.S. dieser Regelung nicht nur dann Gegenstand des Vertrages sind, wenn sie durch den Vertrag - ahnlich wie beim Versorgungsausgleich - auf die Ehegatten verteilt werden, sondern auch dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - durch den Vertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt ausgeschlossen wird (Senatsbeschluß vom 4. März 1981 - IVb ZB 662/80 - FamRZ 1981, 533, 534).

  • BGH, 18.09.1996 - XII ZB 206/94

    Wirksamkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich

    Demgemäß findet auch eine Inhaltskontrolle durch das Gericht nicht statt, wie sie bei Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung aufgrund des § 1587 o Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehen ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471), die Wirksamkeit des Ausschlusses hängt insbesondere nicht von zusätzlichen Bedingungen ab, wie etwa der Vereinbarung einer Gegenleistung oder Abfindung (vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1995 - XII ZB 75/93 - FamRZ 1995, 1482, 1484).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 1/94

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Die Wirksamkeit der Vereinbarung hängt nicht von zusätzlichen Bedingungen ab, z.B. davon, daß für einen Unterhaltsverzicht oder einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs eine Gegenleistung oder die Zahlung einer Abfindung vereinbart ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1995 - XII ZB 75/93 - FamRZ 1995, 1482, 1484).
  • BGH, 18.07.2001 - XII ZR 196/98

    Anfechtung - Pachtzins - Pachtvertrag - Kündigung - Kündigungsgrund - Parteiwille

    Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - KZR 43/95, WM 1998, 879, 882; vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - WM 1998, 1493, 1494; Senatsbeschluß vom 27. September 1995 - XII ZB 75/93 - FamRZ 1995, 1482, 1483 zur weiteren Beschwerde).
  • OLG Hamburg, 16.07.2001 - 2 Wx 47/01

    Verschulden bei Rechtsirrtum

    Vielmehr ist das Gericht der weiteren Beschwerde an die Auslegung des Landgerichts gebunden, solange sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB und dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (BGH FamRZ 1995, 1482 f.; BayObLG NJW-RR 1996, 650, 651; Kahl a.a.O. § 27 Rn 42, 47 und 48).
  • OLG Frankfurt, 26.03.1999 - 1 UF 298/98
    Nach § 1408 Abs. 2 BGB ist der vollständige Ausschluß des Versorgungsausgleichs unabhängig von Gegenleistungen oder Abfindungen zulässig (vgl. BGH FamRZ 1995, S. 1482; NJW 1997, S. 126).
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